(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören: 1. Unterkunftsräume a) Schlaf- und Wohnräume, b) Messen, Pantries und sonstige Aufenthaltsräume, c) Freizeiträume, d) Büroräume, e) Küchen, f) Umkleideräume, g) Toiletten und Waschräume einschließlich der Räume oder Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen), h) medizinische Räumlichkeiten, i) Gänge in den Bereichen des Schiffs, die der Unterbringung der Besatzungsmitglieder dienen (Verkehrsgänge),
2. Freizeitbereiche an Deck,
3. Vorratsräume und Kühlräume,
4. Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung.
(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist.
(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 3/2009 Nr. 22, S. 84), die für die Beförderung von mehr als 12 Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.
(4) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.