(1) Untersagt ein Seeamt einem Seelotsen die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Nr. 1 genannten Befähigungszeugnisses, so ist dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu untersagen; die Dauer der Untersagung soll der vom Seeamt festgelegten Dauer entsprechen.

(2) Wird durch Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft festgestellt, daß der Seelotse vorübergehend geistig oder körperlich nicht geeignet ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, so ist ihm die Berufsausübung vorübergehend zu untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, sobald durch vertrauensärztliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft die Eignung wieder bescheinigt wird.