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2. - Bestallung der Seelotsen
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§ 18
§ 19
§ 20
Seelotsgesetz
(Gesetz über das Seelotswesen - SeeLG)
§ 15
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert.