(1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.
(2) Abweichend von der in Absatz 1 getroffenen Regelung bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke, sofern dies für eine sachdienliche und rationelle Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können vereinbaren, daß Schiffsregistersachen eines Landes Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.