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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
§ 5
Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder ein Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetragen, so ist die Eintragung des Schiffs nicht aus diesem Grund unwirksam.