1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.