(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

    2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

    3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,

    3a. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet,

    4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

    5. entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

    6. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

    7. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.