(1) Der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedarf der Genehmigung.
(2) Nachträgliche Änderungen der Genehmigung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.
(3) Anforderungen anderer Gesetze an den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bleiben unberührt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
(4) Ist ein raumgestütztes Erdfernerkundungssystem nicht hochwertig, so hat die zuständige Behörde dies auf Antrag des Betreibers festzustellen. Entfällt nachträglich das Genehmigungserfordernis durch Änderung der Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, so erlischt die Genehmigung.