Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:

1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder

2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.