(1) Die Kosten der Anstalt werden durch eigene Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze gedeckt und im Übrigen durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Anstalt gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.
(2) Die Anstalt kann, unbeschadet der Möglichkeit, Auslagen und Gebühren zu erheben, die Erstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nach Maßgabe des § 3e verlangen. Kosten der Anstalt, die nicht bereits durch Einnahmen nach Satz 1 oder sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden nach Maßgabe der §§ 3f bis 3j umgelegt.
(3) Erhebt die Anstalt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühren und Auslagen, so kann sie abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes auch dann die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht auf Antrag zu erbringen ist. Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)