(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage des Restrukturierungsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens bei Umsetzung des Restrukturierungsplans sichergestellt werden kann. Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Restrukturierungsplan, wenn sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Bewertung davon überzeugt haben, dass die Umsetzung des Restrukturierungsplans die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sicherstellt.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der Aufsichtsbehörde nicht davon überzeugt, dass der Restrukturierungsplan das in Absatz 1 genannte Ziel erreichen kann, teilt die Abwicklungsbehörde der Geschäftsleitung oder der als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellten Person die Bedenken mit und fordert diese auf, den Restrukturierungsplan entsprechend zu ändern.
(3) Die Geschäftsleitung oder der gemäß § 87 bestellte Sonderverwalter des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens legt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 2 einen geänderten Restrukturierungsplan zur Genehmigung vor. Innerhalb einer Woche bewertet die Abwicklungsbehörde den geänderten Restrukturierungsplan und genehmigt diesen oder teilt der Geschäftsleitung oder dem gemäß § 87 bestellten Sonderverwalter des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens mit, ob der geänderte Restrukturierungsplan weiterer Änderungen bedarf.