Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere

1. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen;

2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen;

3. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;

4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;

5. relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;

6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;

7. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen;

8. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.