(1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial,

    1. das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet,

    2. das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften des § 15 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut

    1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut ausgeführt werden soll,

    2. auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Ausland vermehrt worden ist,

    3. auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den Verkehr gebracht werden darf,

    4. nach § 10 anerkannt werden soll,

    5. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung

      a) wieder ausgeführt werden soll oder

      b) als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder als Handelssaatgut zugelassen werden soll, soweit das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist,

    6. als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechendes Saatgut ausgeführt worden ist,

    7. für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,

    8. für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.