1. soweit es zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das im Ausland anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschränken,
2. bei Gefahr im Verzug für einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten Rechtsverordnungen nach Nummer 1 zu erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.