(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschließung).

(2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:

    1. eine Plombe,

    2. eine Banderole,

    3. eine Siegelmarke,

    4. ein Klebeetikett,

    5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhängen hat,

    6. bei Packungen aus nicht gewebtem Material mit zugenähter Öffnung eine mindestens an einer Seite der Kante angebrachte unverwischbare Nummernleiste, beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1, die ausweist, dass die Säcke ihre ursprüngliche Größe bewahrt haben,

    7. bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füllöffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbstklebesystem oder Selbstschweißsystem, das die Füllöffnung nach dem Einfüllen in der Weise schließt, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird, oder

    8. bei Packungen mit Saatgut der nachstehend aufgeführten Arten eine Füllvorrichtung, die durch den Druck des eingefüllten Saatgutes geschlossen wird, sofern die Füllvorrichtung mindestens eine Länge von 22 vom Hundert der Sackbreite hat und die Packung keine sonstige Öffnung hat:

      a) Getreidearten,

      b) Weiße Lupine,

      c) Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

      d) Gelbe Lupine,

      e) Futtererbse,

      f) Ackerbohne,

      g) Pannonische Wicke,

      h) Saatwicke,

      i) Zottelwicke,

      j) Sojabohne und

      k) Sonnenblume.

(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 trägt die Aufschrift "Saatgut amtlich verschlossen" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.

(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterlässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes oder eines Aufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es

    1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Verschluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des Verschlusses nicht unbrauchbar wird;

    2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist.