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Dritter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26 Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
§ 27 Sonstige öffentliche Rechtsträger
§ 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
§ 29 Londoner Schuldenabkommen
§ 30 Berlin-Klausel
§ 31 Inkrafttreten
Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
(Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger - RTrAbwG)
§ 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.