(1) Die Finanzkraft einer Krankenkasse im Ausgleichsjahr ist das Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder (§ 8) und dem Ausgleichsbedarfssatz (§ 11).
(2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ermittelt die Krankenkasse ihre Finanzkraft auf der Grundlage der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9 und des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes nach § 11 Abs. 2.