(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,119 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.

(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der für Januar 1975 zu zahlende Betrag mit 1,119 zu vervielfältigen ist.