(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1974 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1973 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1974 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 1. Januar bis 30. Juni 1974 erhöhten Renten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.