(1) Die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service setzt einen entsprechenden Auftrag der Träger der Rentenversicherung voraus (Anpassungsauftrag).

(2) Der Anpassungsauftrag hat die Anpassungsprogramme und alle sonstigen Angaben zu enthalten, die für die Anpassung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlich sind.