(1) Soweit der Renten Service die Anpassung von Geldleistungen berechnet oder die Anpassungsdaten von den Trägern der Rentenversicherung rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält, erstellt er die Anpassungsmitteilungen im Namen des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, versendet sie an die Zahlungsempfänger und weist die neuen Zahlbeträge an. Ist der Zahlungsempfänger nicht der Berechtigte, soll der Zahlungsempfänger den Berechtigten entsprechend unterrichten; er kann auch beim Renten Service veranlassen, daß die Anpassungsmitteilung unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird. Zahlungsempfänger, die ihre Rechtsstellung aus einer Übertragung, Verpfändung oder Pfändung herleiten oder eine vergleichbare Rechtsstellung haben, erhalten keine Anpassungsmitteilung; die Anpassungsmitteilung ist in diesen Fällen den Berechtigten zu übersenden.

(2) Soweit der Renten Service die Anpassung von Geldleistungen nicht selbst berechnet oder die Anpassungsdaten von den Trägern der Rentenversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält, teilt er den Zahlungsempfängern mit, daß die Anpassung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt, und daß die neuen Zahlbeträge erst auf deren Veranlassung angewiesen werden können. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anpassungsmitteilung enthält in kurzer und verständlicher Form die Angaben, die erforderlich sind, damit der Empfänger die ordnungsgemäße Durchführung der Anpassung auf der Grundlage des Rentenbescheides nachvollziehen kann. Allgemeine Angaben können in einem der Anpassungsmitteilung beigefügten Merkblatt erfolgen.

(4) Inhalt und Form der Anpassungsmitteilung und des Merkblatts sind für jede Anpassung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service zu vereinbaren.

(5) Einwendungen gegen die Anpassungsmitteilung leitet der Renten Service an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiter.