(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.

(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich

    a) zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,

    b) ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.