(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.
(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich a) zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung, b) ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.