(1) Das nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigte Vermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen) anzulegen.
(2) Im Falle der Übernahme des Vermögens einer anderen Pensionskasse oder Versorgungseinrichtung kann die Kasse dieses Vermögen als Sondervermögen des übernommenen Versicherungsbestandes abwickeln.