(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur a) für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, und b) nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung A 2000 versichert werden.
(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.
(3) Die Durchführung der Übertragung erfolgt nur auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des an der Kasse beteiligten neuen Arbeitgebers und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kasse.
(4) Die Übertragung auf die Kasse wird vollzogen durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein von der Kasse bestimmtes Konto.
(5) Der nach Absatz 4 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 24 Abs. 2 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.
(6) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 5 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.