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2. - Die Finanzierung der Versicherungsleistungen
§ 28 Beiträge
§ 28a Übertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse
§ 28b Einvernehmliche Übertragung
§ 28c Altersvorsorgezulage
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) (PKDBSa)
§ 28b Einvernehmliche Übertragung
Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß
§ 4 Abs. 2
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.