(1) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Monats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein.
(2) Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) geprüft worden sind und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen, spätestens zum Ablauf des sechsten Kalenderhalbjahres nach der in dem anderen Mitgliedstaat erfolgten Kontrolle erneut kontrollieren zu lassen.
(3) Die in der Anlage 5 aufgeführten Gerätearten müssen spätestens bis zu dem dort genannten Zeitpunkt kontrolliert worden sein.