Pflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 nach den Vorschriften der Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, geprüft worden sind, müssen spätestens ein Jahr nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalenderhalbjahr nach den Vorschriften dieser Verordnung kontrolliert worden sein.