(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Dies gilt auch im Falle der Wiederverschließung nach § 29.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist,

    1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;

    2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.

(3) Die für die Nachprüfung erforderlichen Proben können zusammen mit den Proben nach § 17 Abs. 1 entnommen werden; das Höchstgewicht einer Partie und die Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 4.

(4) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen Proben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessortenamt zu.