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Abschnitt 2 - Anerkennung von Pflanzgut
§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
§ 4 Anerkennungsstelle
§ 5 Antrag
§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
§ 7
§ 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
§ 9 Feldbestandsprüfung
§ 10 Mängel des Feldbestandes
§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
§ 12 Wiederholungsbesichtigung
§ 13 Beschaffenheitsprüfung
§ 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 15 Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
§ 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
§ 19 Bescheid
§ 20 Nachprüfung
§ 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 22 Rücknahme der Anerkennung
Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV 1986)
§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.