1. die Muster der Ausweise zu bestimmen,
2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten zu regeln,
3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,
4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 zu regeln,
5. Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 zu regeln,
6. die Einzelheiten
a) der Geheimnummer,
b) der Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber sowie
c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts festzulegen,
6a. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und
7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate nach den §§ 21, 21a und 21b festzulegen.