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Dritter Abschnitt - Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
§ 148 Gerichtskosten
§ 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 150 Kostenpflicht des Verurteilten
§ 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
§ 151 Haftung der Patentanwaltskammer
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 151 Haftung der Patentanwaltskammer
Auslagen, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.