(1) Wer als Eigentümer oder Kapitän eines Seeschiffs, für das der in Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens oder in Artikel 3 dieses Gesetzes vorgeschriebene Schutz durch eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht besteht, mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert oder befördern läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.