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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Dem Gesetz unterliegende Ansprüche
§ 2 Auflösung
§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche
§ 4 Erlöschen von Ansprüchen
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG)
§ 4 Erlöschen von Ansprüchen
Ansprüche (
§ 1
) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.