(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden.

(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

    1. den Betriebswahlvorständen,

    2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

    3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),

    4. dem Unternehmen.

§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.