(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält

    1. Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,

    2. die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,

    3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,

    4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und

    5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.

(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.