(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht, wenn der Übernehmer nicht im Rahmen des § 27 Absatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht beantragt.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks beizutragen.
(3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des übertragenen Betriebes einschließlich der Quote zu entsprechen.
(4) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 3 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen.