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Abschnitt 1 - Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 1 Anerkennung
§ 2 Sitz
§ 3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle
§ 4 Schlichter
§ 5 Besorgnis der Befangenheit
§ 6 Beirat
§ 7 Geschäftsstelle
§ 8 Verfahrensordnung
§ 9 Tätigkeitsbericht
Luftverkehrsschlichtungsverordnung
(Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr - LuftSchlichtV)
§ 9 Tätigkeitsbericht
Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.