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Abschnitt 1 - Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 1 Anerkennung
§ 2 Sitz
§ 3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle
§ 4 Schlichter
§ 5 Besorgnis der Befangenheit
§ 6 Beirat
§ 7 Geschäftsstelle
§ 8 Verfahrensordnung
§ 9 Tätigkeitsbericht
Luftverkehrsschlichtungsverordnung
(Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr - LuftSchlichtV)
§ 7 Geschäftsstelle
Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein.
Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt
§ 4 Absatz 5 Satz 1 und 2
entsprechend.