(1) Bereitschaftszeit ist als Flugdienstzeit anzurechnen, wenn Bereitschaftszeit und Flugdienstzeit nicht durch eine Ruhezeit nach § 15 unterbrochen werden und 1. entweder dem Besatzungsmitglied während der Bereitschaftszeit kein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht, 2. oder dem Besatzungsmitglied während der Bereitschaftszeit ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht, die Bereitschaftszeit jedoch weniger als zwei Stunden beträgt, es sei denn, die Bereitschaftszeit wird im Anschluss an eine Ruhezeit abgeleistet.
(2) Steht dem Besatzungsmitglied ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung, kann die Bereitschaftszeit als Pause gewertet werden.
(3) Bereitschaftszeit im Anschluss an eine Ruhezeit, in der das Besatzungsmitglied in der eigenen Wohnung oder einer entsprechenden Unterkunft an einem nicht durch den Unternehmer bestimmten Ort Gelegenheit zum Schlaf hat, kann vom Unternehmer als Ruhezeit angerechnet werden. Gleiches gilt für eine entsprechende Bereitschaftszeit vor einer Ruhezeit.