(1) Innerhalb einer 24-Stunden-Periode ist jedem Besatzungsmitglied eine Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Eine 24-Stunden-Periode beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem eine Ruhezeit endet. Die Ruhezeit ist bei einer nach § 9, § 10 oder § 18 Absatz 1 verlängerten Flugdienstzeit von mehr als 14 Stunden unmittelbar nach Beendigung des Flugdienstes zu gewähren. Eine Beförderung des Besatzungsmitgliedes vom Einsatzort an seine Heimatbasis ohne Anrechnung auf die Ruhezeit ist zulässig.
(2) Die Mindestruhezeit ist nach einem nach § 8 Absatz 2 bis 7, § 9, § 10 oder § 18 Absatz 1 verlängerten Flugdienst von mehr als elf Stunden auf zwölf Stunden, von mehr als zwölf Stunden auf 14 Stunden, von mehr als 14 Stunden auf 16 Stunden und von mehr als 16 Stunden auf 18 Stunden zu erhöhen.
(3) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Mindestruhezeit nach Absatz 1 und 2 regelmäßig auf eine wöchentliche Ruhezeit in Form eines 36-Stunden-Zeitraums einschließlich zweier Ortsnächte in der Weise ausgedehnt wird, dass zwischen dem Ende einer wöchentlichen Ruhezeit und dem Beginn der nächsten nicht mehr als 168 Stunden liegen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 festlegen, dass die zweite dieser Ortsnächte um 20 Uhr beginnen kann, wenn die wöchentliche Ruhezeit eine Dauer von mindestens 40 Stunden hat.
(4) Bei Mindestruhezeiten außerhalb der Heimatbasis muss der Luftfahrtunternehmer dafür sorgen, dass die Möglichkeit von acht Stunden Schlaf gewährt wird, wobei die Reisezeit und andere physiologische Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer hat an den Orten außerhalb der Heimatbasis, an denen den Besatzungsmitgliedern eine Ruhezeit zu gewähren ist, für die Bereitstellung ruhig gelegener Räume mit Schlafgelegenheit zu sorgen.
(5) Der Unternehmer hat die Besatzungsmitglieder schriftlich oder elektronisch anzuweisen, während der Ruhezeit Tätigkeiten zu unterlassen, die dem Zweck der Ruhezeit entgegenstehen.