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Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (LFZ/KVRÄndG)
§ 2 Abweichende Vereinbarungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach
§ 2 Abs. 3
und
§ 9
des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind.