(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Leukose der Rinder erloschen ist oder der Verdacht auf Leukose der Rinder beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen, wenn

    1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder

    2.

      a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunden verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und

      b) bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate alten Rindern mindestens drei in Abständen von mindestens vier Monaten durchgeführte serologische Untersuchungen, von denen die erste Nachuntersuchung frühestens zwei Monate nach Entfernung der in Buchstabe a bezeichneten Tiere durchgeführt worden ist, keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und während dieser Zeit an keinem lebenden oder toten Tier leukotische Tumoren oder leukotische Infiltrationen festgestellt worden sind sowie

    3. eine Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.

(3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt als beseitigt, wenn

    1. Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit wiederholt zweifelhaften serologischen Befunden verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und

    2. bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate alten Rindern mindestens zwei serologische Untersuchungen im Abstand von drei bis sechs Monaten, von denen die erste Untersuchung frühestens zwei Monate nach Entfernung der in Nummer 1 bezeichneten Rinder aus dem Bestand durchgeführt worden ist, keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und

    3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 3 durchgeführt worden ist.