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Dritter Teil - Rechtsbehelfe
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
Landbeschaffungsgesetz
(Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - LBG)
§ 60
Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen.
Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.