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Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 10
§ 11
Landbeschaffungsgesetz
(Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - LBG)
§ 10
Für die in
§ 1
bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.