(1) Im Abschlusslehrgang werden die bisher erworbenen Kenntnisse so vertieft und ergänzt, dass die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sind, den Anforderungen ihrer Laufbahn hinsichtlich Selbständigkeit und Methodik zu genügen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Gebiete: 1. für alle Anwärter a) allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und b) allgemeine mathematische und technische Grundlagen;
2. ferner für die Anwärterinnen und Anwärter im Fachgebiet
a) Allgemeiner Maschinenbau:
fachgebietsspezifische Grundlagen,
Komponenten des Maschinenbaus,
Kraft- und Arbeitsmaschinen, Bearbeitungsmaschinen,
b) Kraftfahrwesen:
fachgebietsspezifische Grundlagen,
Rad- und Kettenfahrzeuge,
Antrieb und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge,
c) Luftfahrzeugbau:
fachspezifische Grundlagen,
Luftfahrzeugbau und Bordausrüstung,
Betrieb und Instandsetzung,
d) Luftfahrzeugantriebe:
fachspezifische Grundlagen,
Luftfahrzeugantriebe,
Betrieb und Instandsetzung,
e) Schiffbau:
fachgebietsspezifische Grundlagen,
Marineschiffbau,
Grundlagen der Schiffsantriebs- und Schiffsbetriebsanlagen,
f) Schiffsmaschinenbau:
fachgebietsspezifische Grundlagen,
Schiffsantriebs- und Schiffsbetriebsanlagen,
Betrieb und Instandsetzung,
g) Informationstechnik und Elektronik:
fachgebietsspezifische Grundlagen,
Informationsgewinnung und -übertragung,
Informationsverarbeitung,
h) Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
fachgebietsspezifische Grundlagen,
Energieerzeugung, Verteilung und Verbrauch,
elektrische Maschinen und Umformer,
i) Waffen- und Munitionswesen:
fachgebietsspezifische Grundlagen,
Waffen,
Munition,
j) Feinwerktechnik und Optik:
fachgebietsspezifische Grundlagen,
Anwendung der Feinwerktechnik,
Anwendung der Optik.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden außerdem Grundlagen der Informationstechnik einschließlich der praktischen Anwendung vermittelt.