(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten 1. Allgemeiner Maschinenbau, 2. Kraftfahrwesen, 3. Luftfahrzeugbau, 4. Luftfahrzeugantriebe, 5. Schiffbau, 6. Schiffsmaschinenbau, 7. Informationstechnik und Elektronik, 8. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen, 9. Waffen- und Munitionswesen und 10. Feinwerktechnik und Optik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. Technische Regierungsobersekretäranwärterin/Technischer Regierungsobersekretäranwärter im Vorbereitungsdienst, 2. Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung, 3. Technische Regierungsobersekretärin/Technischer Regierungsobersekretär im Eingangsamt, 4. Technische Regierungshauptsekretärin/Technischer Regierungshauptsekretär im ersten Beförderungsamt und 5. Technische Amtsinspektorin/Technischer Amtsinspektor im zweiten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.