(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

    1. für die praktische Prüfung

      a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

      b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender und

      c) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender,

    2. für die schriftliche Prüfung

      a) bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

        eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

        mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und

      b) bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten aus den Prüfungsgebieten Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und Brandschutz

        eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und

        mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie

    3. für die mündliche Prüfung

      a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

      b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender,

      c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und

      d) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender.

Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes.

(3) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission können auch Soldatinnen und Soldaten sowie Angestellte vorgesehen werden, sofern sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.

(5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.