(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt 1. die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs mit 10 vom Hundert, 2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs mit 5 vom Hundert, 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 5 vom Hundert, 4. die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs mit 10 vom Hundert, 5. die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert, 6. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 25 vom Hundert und 7. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.