(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

1.die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangsmit 10 vom Hundert,
2.die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangsmit 5 vom Hundert,
3.die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildungmit 5 vom Hundert,
4.die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangsmit 10 vom Hundert,
5.die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeitenmit jeweils 10 vom Hundert,
6.die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfungmit 25 vom Hundert und
7.die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfungmit 15 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.