(1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. Die Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Baureferendarin/Baureferendar, 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Baurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.), 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Baurätin/Baurat, 4. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 14 Bauoberrätin/Bauoberrat, b) Besoldungsgruppe A 15 Baudirektorin/Baudirektor, c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Baudirektorin/ Leitender Baudirektor.
(3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind regelmäßig zu durchlaufen.