(1) Vertraglich vereinbarte Arbeitstage sind die Kalendertage pro Jahr abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an Tagen aus, die nicht den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zuzuordnen sind, und erhält er für diese Tätigkeit kein gesondert berechnetes Entgelt, sondern Freizeitausgleich, sind diese Tage bei den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zu berücksichtigen.
(2) Wird Arbeitsentgelt, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld für die Zeit einer Erkrankung oder einer Mutterschaft gezahlt, zählen diese Zeiten zu den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen und sind dem Tätigkeitsstaat zuzurechnen. Leistungen nach Satz 1 sind bei Ansässigkeit in Deutschland hier steuerfrei zu stellen. Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung mindern dagegen die vertraglich vereinbarten Arbeitstage.
(3) Ist ein Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten während weniger als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr tätig und wird dieser Teil des Arbeitsentgelts bereits durch Luxemburg als Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert, ist dieser Teil des Arbeitsentgelts abweichend von § 3 Absatz 1 von einer Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen.